Der Mietmarkt ist in der heutigen Zeit von einem oft (zu) häufigen Wohnungswechsel geprägt. Wie oft sind Sie in den letzten Jahren umgezogen? Und waren Ihre Entscheidungen vor Anmietung der Wohnung immer richtig durchdacht? Wieviel Geld haben Sie durch spontanes Anmieten einer Wohnung und anschließender kurzfristiger Kündigung sinnlos ausgegeben?
Mit hoher Wahrscheinlichkeit zu viel!
Wir sind darauf bedacht, vor Unterzeichnung eines Mietvertrages mit Ihnen gemeinsam alle für Sie in Betracht kommenden Faktoren zu erörtern. Erst dann, wenn alle Fragen beantwortet sind, wird der Mietvertrag unterzeichnet.
Wir nehmen uns Zeit für Sie. Nutzen Sie die Gelegenheit einer ausführlichen Beratung.
Nehmen Sie sich Zeit für die Unterzeichnung des Mietvertrages, und klären Sie Ihre Fragen bei Bedarf zuvor mit Hilfe einer Verbraucherzentrale oder eines Rechtsanwalts.
So beugen Sie weitestgehend Mietstreitigkeiten mit Ihrem Vermieter vor. Die Mietrechtsprechung in Deutschland schreibt sich fast täglich fort. Allein der BGH in Karlsruhe hat in den letzten Jahren über 200 Grundsatzentscheidungen in Sachen Mietrecht getroffen.
Ihre Rechte werden in dem § 535 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.
§ 535 regelt Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrages
§ 536 regelt Mietminderung bei Sach-und Rechtsmängel
§ 543 regelt die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, auch für Sie als Mieter
Vorzugsweise bei den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen, bei Fachanwälten, die auf Mietrecht spezialisiert sind, und bei der Stadt Halle. Hier liegt der Mietspiegel aus.
Das ca. 1900 erbaute Hauptgebäude wurde 2002 beginnend umfassend ausgebaut und saniert. Begonnen wurde mit der Einbringung einer horizontalen Nässesperre im Sägeverfahre. Danach kam die Erneuerung der Fenster, der Heizung, der Dacheindeckung, der Fußböden, der…
Angebot ansehenDer Mieter ist gesetzlich nicht verpflichtet, eine Mietsicherheit in Form einer Kaution zu zahlen, dennoch wird sie in der Regel vereinbart. Die Höhe der Kaution ist bei Wohnraummietverhältnissen auf das 3-fache der Kaltmiete (ohne Betriebskosten- und Heizkostenvoraus-
zahlungen) beschränkt.
Die Mietkaution muss nicht auf einen Schlag und auch nicht vor Beginn des Mietverhältnisses gezahlt werden.
Der Mieter ist berechtigt, diese beginnend mit dem Mietverhältnis in 3 gleichen monatlichen Raten zu zahlen. Die Arten der Mietkaution sind sehr vielfältig. Barkaution, Verpfändung, Sicherheitsabtretung, Bürgschaft oder Mietkautionsversicherung sind die am häufigsten verwendeten Arten.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Wer ist mein Ansprechpartner?
Sofern der Eigentümer eines Hauses einen Verwalter zur Verwaltung seines Immobilieneigentums beauftragt, ist der Verwalter Ansprechpartner in allen Fragen. Entscheidungen, die mit Investitionen verbunden sind oder einer rechtlichen Auseinandersetzung, trifft jedoch der Eigentümer. Dies gilt grundsätzlich auch für die Verwaltung von Wohnungen. Sie ist im Wohnungseigentumsgesetz geregelt. Im § 27 sind die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters festgehalten.
Nach dem deutschen Wohnungseigentumsgesetz kann die Bestellung eines Verwalters nicht ausgeschlossen werden, das heißt es muss ein Verwalter bestellt werden.